Räum- und Streupflicht für Anlieger
Wenn die Temperaturen draußen deutlich sinken und es auf den Straßen winterlich weiß wird, müssen auch in Tauberbischofsheim die Schneeschieber und abgestumpftes Streugut bereitgestellt werden.
Die Räum- und Streupflicht der Geh- und Fußwege und, soweit ein Gehweg nicht vorhanden ist, des Fahrbahnrandes, wurde gemäß der städtischen Streupflichtsatzung auf die Anlieger übertragen. Demnach obliegt allen privaten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern selbst die entsprechende Räum- und Streupflicht, d.h. sie müssen für die Verkehrssicherheit der Fußgängerinnen und Fußgänger Sorge tragen.
Grundregeln: Was und wie ist zu räumen?
Öffentliche Straßen, Gehwege, Radwege, eigenständige Fußgängerwege etc. in Innerortslage, die an das private Grundstück grenzen, müssen geräumt und bestreut werden. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee und Eis zu befreien, um Unfälle durch Glätte zu vermeiden.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Wichtig - dabei gilt es folgende Regeln zu beachten:
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sollten gleichmäßig auf dem restlichen Teil der Gehwegfläche verteilt werden. Insofern der Platz dafür nicht ausreicht, darf der Schnee auch am Rande der Fahrbahn angehäuft werden. Bei beginnendem Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßenabläufe so freizumachen, dass das Schneewasser ablaufen kann. Besonders Autofahrer sollten darauf achten, dass sie die Straßenabläufe nicht zuparken. Beim Streuen dürfen abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Asche zum Einsatz kommen. Auftauende Streumittel sind verboten. Bei Eisregen dürfen diese jedoch ausnahmsweise verwendet werden.
Räum- und Streupflicht
Die o.g. Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Auch, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftreten, müssen Anlieger bis 21 Uhr reagieren.
Die Regelungen hierzu sind in der städtischen Satzung verankert und können bei Verstößen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500 Euro geahndet werden.
