Rechtslage und Novellierung LBO
Durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren wurde die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sowie die zugehörige Verfahrensverordnung (LBOVVO) Ende November 2023 erneut geändert. Ziel des Landes ist es, dadurch die Verfahren schneller, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten und auch die baurechtlichen Verfahren als Verwaltungsdienstleistung elektronisch abwickeln zu können.
Unter anderem werden die Baugenehmigung und andere baurechtliche Entscheidungen nun entweder in Schriftform oder elektronisch in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch erteilt. Sie können nun entweder zugestellt oder nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Onlinezugangsgesetz bekanntgemacht werden. Ab 1. Januar 2025 ist eine Einreichung der Anträge und Bauvorlagen in Papierform ausgeschlossen, d.h. die Anträge und Bauvorlagen müssen spätestens dann elektronisch eingereicht werden.
Digitalisierung baurechtlicher Verfahren
Die Stadt Tauberbischofsheim nimmt am Virtuellen Bauamt Baden-Württemberg teil. Bauanträge, die elektronisch eingereicht werden müssen spätestens ab 01.01.2025 über diesen Vorgangsraum eingereicht werden.
Zuvor ist es auch noch möglich, Anträge in Papierform (Anzahl der benötigten Ausfertigungen bitte zuvor erfragen) oder elektronisch per E-Mail oder Datenträger bei der Stadt einzureichen.
Um die elektronische Bearbeitung medienbruchfrei und softwarebasiert ermöglichen zu können, nimmt die untere Baurechtsbehörde bei der Stadtverwaltung Tauberbischofsheim am Virtuellen Bauamt des Landes Baden-Württemberg, ViBa BW, teil. Von der Antragstellung über die Beteiligung der Behörden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sollen darüber alle Verfahrensschritte digital und rechtssicher abgewickelt werden können. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Testphase. Zu gegebener Zeit werden weitere Informationen bekanntgegeben.
Voraussetzungen & Antragstellung
Voraussetzungen:
- Die Bauherrschaft benötigt ein Nutzerkonto BundID auf Basis ELSTER mit Zertifikatsdatei oder mittels AusweisApp zur Bauantragstellung. Die BundID ermöglicht den sicheren Zugang zum Bauantrag und stellt ein Postfach zur Verfügung
Hier können Sie ein Nutzerkonto BundID beantragen: Antrag ELSTER-Konto
Bitte halten Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) bereit!
Nach ca. 14 Tagen erhalten Sie einen Brief mit weiteren Informationen zum Download des ELSTER-Zertifikats (Zertifikatsdatei) und zur Vergabe eines Passworts. Ab diesem Zeitpunkt steht die BundID für Bauantragstellung bereit. - Die Planer und Architekten benötigen zum Virtuellen Bauamt (ViBa) einen Zugang über das Unternehmenskonto (MUK).
Eines oder mehrere Unternehmenskonten (MUK) können auf Basis von ELSTER zur Bauantragstellung beantragt werden. Hier jedoch nicht das ELSTER-Zertifikat aus dem Steuerwesen der Unternehmung verwenden!
Hier gibt es nähere Informationen zur Beantragung eines Unternehmenskontos: Das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER - Unternehmenskonto (mein-unternehmenskonto.de)
Hier können Sie Unternehmenskonten beantragen: https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess
Nach ca. 10 Tagen erhalten Sie einen Brief mit weiteren Informationen zum Download des ELSTER-Zertifikats und zur Vergabe eines Passwortes. Ab diesem Zeitpunkt steht das Unternehmennskonto für Bauantragstellung zur Verfügung.
Die Antragstellung:
Zur Antragstellung kommen Sie über diesen Link zum Virtuellen Bauamt der Stadt Tauberbischofsheim.
Eine Kurzbeschreibung zum Vorgehen bei der Antragstellung (Herausgeber Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen) finden Sie hier:
Verfügbar sind folgende Anträge und Formulare:
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
- Kenntnisgabe nach § 51 LBO BW
- Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO
- Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO
- Bauvoranfrage nach § 57 LBO
- Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO
- Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO
- Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO
- Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
- Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen beantragen
- Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrhindernissen anzeigen
- Daten zum Zeitpunkt der Baugenehmigung, -zustimmung oder -ausführung für die Hochbaustatistik melden
- Daten zu Baufertigstellung für die Hochbaustatistik melden
- Daten zu Bauabgängen für die Hochbaustatistik melden
- Daten zu Bauüberhängen für die Hochbaustatistik melden
- Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Entscheidung über Ihren Antrag
Die Entscheidung über Ihren Antrag (z.B. die Baugenehmigung) ist dem Antragsteller mit den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen zuzustellen oder nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Onlinezustellungsgesetz (OZG) bekannt zu geben. Daneben ist die Baugenehmigung auch allen Angrenzern und sonstigen Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können, zuzustellen oder nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 OZG bekanntzugeben.