Rechtslage und Novellierung LBO
Durch die Novellierung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, die im August 2019 in Kraft getreten ist, wurden im Sinne einer vom Gesetzgeber vorgegebenen und sich immer weiter entwickelnden Digitalisierung behördlicher Prozesse die Voraussetzungen für den digitalen Bauantrag geschafften. Dies wurde möglich unter anderem durch den Verzicht auf die Schriftform, also die Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Bauherrn und der von ihm beauftragten, im Zusammenhang mit der baurechtlichen Antragstellung.
Bis Ende Dezember 2021 kann die Baurechtsbehörde nun noch die Einreichung der Bauvorlagen in Papierform fordern, ab dem 01. Januar 2022 wird dann die rein digitale Einreichung des Antrags sowie der Bauvorlagen über ein Portal von Service BW möglich werden. Die Baurechtsbehörde der Stadt Tauberbischofsheim bietet alternativ weiterhin die Möglichkeit, vorerst noch Unterlagen in Papierform einzureichen, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Digitalisierung baurechtlicher Verfahren
Durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren wurde die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sowie die zugehörige Verfahrensverordnung (LBOVVO) Ende November 2023 geändert. Ziel des Landes ist es, dadurch die Verfahren schneller, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten und auch die baurechtlichen Verfahren als Verwaltungsdienstleistung elektronisch abwickeln zu können. Die wesentlichen Änderungen für den Zuständigkeitsbereich der unteren Baurechtsbehörde bei der Stadt Tauberbischofsheim sind nachfolgend dargestellt:
- Die Nachbaranhörung ist nun auf die unmittelbaren Angrenzer sowie die Fälle begrenzt, in denen die Angrenzer von den Vorhaben tatsächlich unmittelbar betroffen sind, also nur noch bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften. Sonstige Angrenzer und Nachbarn, die keine direkte Grenze zum Grundstück haben, werden nicht mehr angehört.
- Im Kenntnisgabeverfahren ist keine Angrenzer- und Nachbaranhörung mehr vorgesehen. Dies gilt dann auch für Abbrüche, für die das Kenntnisgabeverfahren durchzuführen ist.
- Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen ausdrücklich beantragt werden.
- Die Baugenehmigung und andere baurechtliche Entscheidungen sind nun auch den Angrenzern oder sonstigen Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können, zuzustellen oder nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes bekanntzugeben.
- Die Baugenehmigung und andere baurechtliche Entscheidungen werden entweder in Schriftform oder elektronisch in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch erteilt. Sie können entweder zugestellt oder nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Onlinezugangsgesetz bekanntgemacht werden.
- Ab 1. Januar 2025 ist eine Einreichung der Anträge und Bauvorlagen in Papierform ausgeschlossen, d.h. die Anträge und Bauvorlagen müssen spätestens dann elektronisch eingereicht werden.
Um die elektronische Bearbeitung medienbruchfrei und softwarebasiert ermöglichen zu können, nimmt die untere Baurechtsbehörde bei der Stadtverwaltung Tauberbischofsheim am Virtuellen Bauamt des Landes Baden-Württemberg, ViBa BW, teil. Von der Antragstellung über die Beteiligung der Behörden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sollen darüber alle Verfahrensschritte digital und rechtssicher abgewickelt werden können. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Testphase. Zu gegebener Zeit werden weitere Informationen bekanntgegeben.
Antragstellung
Über das Portal von Service-BW werden Sie Schritt für Schritt durch den Prozess der Antragstellung geführt und erhalten nach Abschluss und Versand der Daten eine Bestätigung per E-Mail, dass der Vorgang an die Genehmigungsbehörde übersandt wurde.
Verfügbar ist der klassische Antrag auf Baugenehmigung, der Bauvorbescheid, der Antrag auf Baugenehmigung im Vereinfachten Verfahren und das Kenntnisgabeverfahren. Hier können Unterlagen nachgereicht werden.
Für die Nutzung der Plattform ist die Anlegung eines Nutzerprofils erforderlich. Sollten Sie nicht das Portal von Service-BW für die Antragsstellung verwenden möchten, steht Ihnen alternativ die Einreichung der Unterlagen über unser zentrales E-Mail-Postfach zur Verfügung. Die Adresse lautet:
bauordnungsamt@tauberbischofsheim.de
Dateiformate und -struktur
Bitte beachten Sie, dass jedes Formular und jeder Plan in einer separaten und eindeutig beschrifteten Datei zu übersenden ist. Formulare mit mehr als einer Seite sind dabei als mehrseitige Einzeldokumente abzuspeichern.
Die Bauvorlagen müssen auch in digitaler Form die Vorgaben der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung erfüllen. Sie sind maßstäblich zu erstellen, um die digitale Maßerfassung zu ermöglichen. Die Unterlagen sind grundsätzlich im PDF/A-Format einzureichen. Innerhalb der PDF/A-Dateien dürfen keine weiteren Notizen, Kommentare und Dateianhänge enthalten sein. Außerdem dürfen die Bearbeitungsrechte nicht eingeschränkt sein. Das Einreichen von gescannten Unterlagen ist ebenfalls möglich. Dazu muss der Scan aber unbedingt dem Original entsprechen. Für diesen Fall ist auf eine sachgerechte Vermaßung zu achten.
Die Dateien sind durchzunummerieren und nach dem folgenden System mit Ordnungsnummer, Datum (Jahr/Monat/Tag) und ggf. Versionsnummer zu bezeichnen:
Antrag und Antragsunterlagen (Ordnungsnummer 100 ff.)
Antragsformular (101), Baubeschreibung (102), TA Feuerungsanlagen (103), gewerbliche Anlagen (104), Betriebsbeschreibung (105), Bauleitererklärung (106) usw.
Lageplan (Ordnungsnummer 200 ff.)
Schriftlicher Teil zum Lageplan (201), zeichnerischer Teil Lageplan (202, auf Basis eines aktuellen Katasterauszugs), Außenanlagenplan (203), Übersichtsplan (204) usw.
Bauzeichnungen und weitere Pläne (Ordnungsnummer 300 ff.)
Grundrisse (301-319), Schnitte (320-329), Ansichten (330-339), Entwässerungspläne (340-349) etc.
Gutachten (Ordnungsnummer 400 ff.)
Brandschutzkonzept (401), Schallschutznachweis (402), Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (403), Standsicherheitsnachweis (404) usw.
Sonstige Nachweise (Ordnungsnummer 500 ff.)
Berechnung Brutto-Rauminhalt / Nutzfläche (501), Berechnung Anzahl notwendige Stellplätze (502), Berechnung GRZ, GFZ, Baumassenzahl (503), Berechnung Gebäudeklasse (504), Nachweis Wärmeschutz (505) usw.
Sonstiges (Ordnungsnummer 600 ff.)
Bilder (601 ff.) usw.
Nach dem oben genannten System könnte zum Beispiel der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wie folgt benannt werden:
101_21-11-19_Antrag-auf-Baugenehmigung-nach-§49.pdf
Ein Grundriss des Erdgeschosses, der bereits einmal überarbeitet wurde und erneut vorgelegt wird, erhält beispielsweise ein geändertes Datum sowie eine Versionsnummer:
301_21-11-30_Grundriss-Erdgeschoss_V2.pdf
Entscheidung über Ihren Antrag
Wenn über Ihren Antrag entschieden wurde erhalten Sie bis auf weiteres die Entscheidung der Baurechtsbehörde noch in Papierform sowie eine mit Genehmigungsvermerk versehene Papierfertigung Ihrer Bauvorlagen für Ihre Unterlagen. Die Papierfertigung wird dabei für Sie von der Baurechtsbehörde gefertigt.
Für die Zukunft ist die vollumfänglich digitale Verarbeitung durch das Amt vorgesehen. Es handelt sich hier um eine sehr umfangreiche Veränderung der Arbeitsabläufe, die auch mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden ist. Hierfür werden die technologischen Voraussetzungen aktuell und noch in den nächsten beiden Jahren geschaffen.