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Förderprogramme

Städtebauliche Entwicklungskonzepte GEK und ISEK

In dieser Präsentation (5,7 MB) finden Sie eine Zusammenfassung der Konzepte sowie die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung im Zuge der ‚Mitmach-Ausstellung‘.

Tag der Städtebauförderung

Mit einem Video haben wir die Projekte, Planungen und Erfolge der Städtebauförderung in Tauberbischofsheim zusammengestellt. Kommen Sie mit auf einen Rundgang durch die Altstadt: tbb_ entwickelt sich

An dieser Stelle möchten wir Sie über die aktuellen Förderprogramme informieren

Sanierungsgebiet

Die städtebauliche Erneuerung hat das Ziel, städtebauliche Missstände in einem festgelegten Gebiet zu beheben. Unter eine städtebauliche Sanierung fallen verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen, aber auch die Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen.
In Tauberbischofsheim gibt es derzeit das Sanierungsgebiet „Konversion Laurentiusberg“.

Konversion Laurentiusberg_läuft bis zum 30.04.2024

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Das ELR wird jährlich neu aufgelegt.
Ziel des Entwicklungsprogrammes Ländlicher Raum (ELR) ist die nachhaltige strukturelle Verbesserung in Gemeinden, insbesondere in denen des ländlichen Raumes.
Dabei gilt es die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen weiterzuentwickeln, den demografischen Veränderungen zu begegnen, die dezentrale Wirtschaftsstruktur des Landes zu stärken, der Abwanderung entgegenzuwirken, den Strukturwandel zu begleiten und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.

Zuwendungsfähige Maßnahmen sind beispielsweise

Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung), ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken, die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen und Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken.
 
Es gibt vier verschiedene Förderschwerpunkte:
 Wohnen
 Grundversorgung
 Arbeiten
 Gemeinschaftseinrichtungen
Bei CO2-Speicherung wird ein Förderzuschlag gewährt.
 
Grundlage des Programms ist die ELR-Verwaltungsvorschrift vom 01.01.2015 - 31.12.2028 (148 KB).
 
Förderungen kommen bei kommunalen, privaten und privat-gewerblichen Maßnahmen in Betracht. In der Kernstadt sind Förderungen ausschließlich bei privat-gewerblichen Maßnahmen möglich, in den Ortsteilen sind zusätzlich noch private Maßnahmen förderfähig (siehe Nr. 4.1 der vorgenannten ELR-Verwaltungsvorschrift). Im Förderschwerpunkt werden Gebäude gefördert, die bis 1969 errichtet worden sind und im Ortskern liegen bzw. in Siedlungsflächen, die mit der Ortsmitte zusammengewachsen sind.
 
Die Ausschreibung des Jahresprogramms 2023 können Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart abrufen. Die aktuellen Antragsformulare können ebenfalls auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart heruntergeladen werden.
 
Die Anträge sind bis spätestens 14.09.2022 vollständig über die Stadt zu stellen. Die Bewilligung erfolgt i. d. R. im Frühjahr des folgenden Jahres. Erst nach Zugang der Bewilligung darf mit der beantragten Maßnahme begonnen werden.
 
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Frau Kremer-Hirn oder Frau Krötz in der Bauverwaltung.

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung

Der Gemeinderat der Kreisstadt Tauberbischofsheim hat am 28. Juni 2017 folgende Förderrichtlinie (1,3 MB) zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung beschlossen:
Der demografische Wandel stellt die Stadt Tauberbischofsheim vor die Herausforderung, durch geeignete Maßnahmen die Dorfstrukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln, den Charakter eigenständiger Dörfer zu bewahren und dem Ausdünnen der Ortskerne durch Umnutzung leerstehender Gebäude entgegenzuwirken und durch Bodenordnung Neuentwicklungen zu ermöglichen.
Durch zusätzliche Finanzmittel sollen Anreize sowohl zur Erhaltung des Wohnwertes in der Altbausubstanz als auch zur Neubebauung geschaffen und nicht nur ältere, sondern auch jüngere Menschen für das Wohnen in den Ortskernen interessiert werden.
Insbesondere junge Familien mit Kindern sollen von den finanziellen Anreizen profitieren, um sie zum Bau oder Erwerb von Gebäuden, zu deren Sanierung oder zur Baureifmachung von Grundstücken in den Ortskernen anzuregen.
Deshalb hat der Gemeinderat ein stadteigenes Förderprogramm beschlossen, wonach innerörtliche Bauflächen auf der Gesamtgemarkung der Stadt Tauberbischofsheim (nur Ortsteile) verstärkt aktiviert und einer Bebauung zugänglich gemacht werden sollen.
 
Ziel des Förderprogramms
Strukturelle Leerstände sollen vermieden und nicht erhaltenswerte Altgebäude durch Neubauten ersetzt werden. Gleichzeitig soll eine städtebauliche Aufwertung des Ortsbildes erreicht werden. Die Dorferneuerung setzt Impulse zur Reaktivierung der Ortskerne, der Flächenverbrauch im Außenbereich wird reduziert und Natur sowie Umwelt geschont. Vorhandene Infrastrukturen werden durch eine verstärkte Innenentwicklung besser ausgelastet und neue Infrastrukturen mit entsprechenden Folgekosten oftmals vermieden. Zur Erreichung dieser Ziele sollen die Fördermittel entsprechend nachfolgender Kriterien zielgerichtet eingesetzt werden.

Voraussetzungen

1. Begünstigte

 

a. Förderbegünstigt sind insbesondere Privatpersonen, ausnahmsweise auch juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften.
b. Förderbegünstigt sind jeweils die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die zur Förderung beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, wobei Grundeigentum eines engen Familienmitglieds als gleichwertig anerkannt werden kann.

2. Gegenstand der Förderung

Folgende Vorhaben sind zuwendungsfähig:

a. Abbruch nicht erhaltenswerter bzw. baufälliger Bausubstanz im Zuge des Freimachens von Grundstücken zur Schaffung von neuem Wohnraum oder zur grünordnerischen Freiflächengestaltung,
b. Schaffung von Wohnraum in Altortslagen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz (Sanierung),
c. Städtebauliche Entwurfsplanung (Vorentwürfe / Konzepte zur Entwicklung von Quartieren und einzelnen Grundstücken).

3. Fördervoraussetzungen

 

a. Dem Antrag ist ein Baugesuch oder eine detaillierte Planung beizufügen, sowie eine Kostenberechnung eines Bauverständigen (Architekt, Bauingenieur, Bautechniker etc.) bzw. ein Angebot einer Fachfirma für den Abbruch.
b. Notwendige Begleitmaßnahmen wie bspw. Verkehrssicherungsmaßnahmen, und Sicherungsarbeiten an Nachbargebäuden, Abbruchfolgekosten und Planungskosten sind ebenfalls förderfähig.
c. Das Baujahr des Gebäudes muss mindestens 50 Jahre zurückliegen.
d. Die Maßnahmen sind fachgerecht von Fachfirmen durchzuführen.
e. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung ausgesprochen oder einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt wurde.

Die Gestaltung des Neubaus bzw. der Freiflächengestaltung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten mit der Stadt abzustimmen.

4. Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt:

  • 30 % der Abbruchkosten sowie der unter Nr. 3b) genannten Kosten bei anschließendem Neubau
  • 20 % der Abbruchkosten sowie der unter Nr. 3b) genannten Kosten bei anschließender grünordnerischen Freiflächengestaltung
  • 30 % der Baukosten für die Schaffung von Wohnraum bei der Umnutzung leerstehender Bausubstanz (Sanierung).
  • bis zu 50 % für städtebauliche Entwurfsplanungen

Förderfähig sind die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben (Bruttokosten) für die in Nr. 2 genannten Maßnahmen. Bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen gelten nur die Sachkosten als förderfähige Kosten. Die maximale Förderung beträgt 15.000 € je Vorhaben, bei Sanierung 30.000 €. Förderungen unter 1.000 € werden nicht bewilligt.

5. Sonstige Förderbedingungen
Bereitstellung und Bewilligung der Fördermittel:

a. Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Stadt Tauberbischofsheim. Auf  die dargestellte Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
b. Fördermittel können nur gewährt werden, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende finanzielle Mittel für das Programm bereit stehen.
c. Falls die Anzahl der gestellten Anträge das zur Verfügung stehende Finanzvolumen übersteigt, werden die Fördermittel in der Regel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der Stadt verteilt.
d. Im Einzelfall behält sich die Stadt Tauberbischofsheim vor, von den Fördervorschriften abzuweichen bzw. keine Förderung zu bewilligen (z. B. bei geplanten Kombinationen mit anderen Förderprogrammen). Hierüber entscheidet der Gemeinderat.
e. Eine Kombination oder Kumulation mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (z. B. Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR), LEADER oder Landessanierungsprogramm (LSP)) ist ausgeschlossen. Städtische Fördermittel sind gegenüber Bundes- und Landesmittel nachrangig.

Rückzahlungsverpflichtung bewilligter oder ausgezahlter Fördermittel:

a. Bei falschen Angaben des Zuwendungsempfängers oder Nichterfüllen der Förderrichtlinie/ Förderbedingungen wird der Förderbescheid aufgehoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die gewährte Förderung unverzüglich einschließlich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (analog der Verzugszinsen gem. § 288 BGB) zurückzuzahlen.
b. Werden die Abbruchkosten gefördert, so hat der Baubeginn bei Neubauvorhaben innerhalb von 2 Jahren und die Fertigstellung innerhalb von 4 Jahren nach Bewilligung zu erfolgen. Freiflächengestaltungen sind innerhalb von 2 Jahren fertigzustellen.

Zuwiderhandlungen führen zur Aufhebung des Förderbescheids und Rückzahlung der Fördersumme einschließlich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins.

a. Das nach dem Abbruch neu errichtete Gebäude ist 5 Jahre ab der vollständigen Auszahlung der bewilligten Fördersumme als Wohngebäude zu nutzen.
b. In begründeten Ausnahmefällen sind Fristverlängerungen möglich.

6. Antragstellung und Antragsverfahren

a. Der Fördermittelantrag (1-fach) ist bei der Stadt Tauberbischofsheim (Kämmerei) schriftlich zu stellen (das Antragsformular ist hier (126 KB) erhältlich).
b. Eine Auszahlung der Fördersumme max. in der Höhe des Bewilligungsbescheides erfolgt nach Durchführungs- und Rechnungsnachweis der tatsächlich entstandenen Ausgaben.
c. Anträge können jederzeit gestellt werden. Nicht zum Zuge gekommene Anträge können erneut eingereicht werden.

7. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung trat am 01.01.2018 in Kraft.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei.

Kontakt

Frau Iris Kremer-Hirn

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 22
Gebäude Klosterhof Dormitorium
Raum D-403
Aufgaben

Bauverwaltung

Frau Kirsten Frey

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 85
Fax 09341 803 785
Gebäude Klosterhof Dormitorium
Raum D-402
Aufgaben

Bauverwaltung

Frau Kristine Schlachter

Sachbearbeiterin

Bödeleinsweg 40
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 86
Fax 09341 803 786
Gebäude Bauhof
Raum Bauhof
Aufgaben

Bauhof

Frau Sonja Krötz

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 639
Gebäude Klosterhof-Dormitorium
Raum D-401
Aufgaben

Bauverwaltung

Förderung im Rahmen der Dorferneuerung

Frau Heike Theiler-Markert

Sachbearbeiterin

Marktplatz 8
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 662
Gebäude Klosterhof Dormitorium
Raum K-212
Aufgaben

Stadtkämmerei, Bürgerstiftung