Der Gemeinderat der Kreisstadt Tauberbischofsheim hat am 28. Juni 2017 folgende Förderrichtlinie (1,3 MB) zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung beschlossen:
Der demografische Wandel stellt die Stadt Tauberbischofsheim vor die Herausforderung, durch geeignete Maßnahmen die Dorfstrukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln, den Charakter eigenständiger Dörfer zu bewahren und dem Ausdünnen der Ortskerne durch Umnutzung leerstehender Gebäude entgegenzuwirken und durch Bodenordnung Neuentwicklungen zu ermöglichen.
Durch zusätzliche Finanzmittel sollen Anreize sowohl zur Erhaltung des Wohnwertes in der Altbausubstanz als auch zur Neubebauung geschaffen und nicht nur ältere, sondern auch jüngere Menschen für das Wohnen in den Ortskernen interessiert werden.
Insbesondere junge Familien mit Kindern sollen von den finanziellen Anreizen profitieren, um sie zum Bau oder Erwerb von Gebäuden, zu deren Sanierung oder zur Baureifmachung von Grundstücken in den Ortskernen anzuregen.
Deshalb hat der Gemeinderat ein stadteigenes Förderprogramm beschlossen, wonach innerörtliche Bauflächen auf der Gesamtgemarkung der Stadt Tauberbischofsheim (nur Ortsteile) verstärkt aktiviert und einer Bebauung zugänglich gemacht werden sollen.
Ziel des Förderprogramms
Strukturelle Leerstände sollen vermieden und nicht erhaltenswerte Altgebäude durch Neubauten ersetzt werden. Gleichzeitig soll eine städtebauliche Aufwertung des Ortsbildes erreicht werden. Die Dorferneuerung setzt Impulse zur Reaktivierung der Ortskerne, der Flächenverbrauch im Außenbereich wird reduziert und Natur sowie Umwelt geschont. Vorhandene Infrastrukturen werden durch eine verstärkte Innenentwicklung besser ausgelastet und neue Infrastrukturen mit entsprechenden Folgekosten oftmals vermieden. Zur Erreichung dieser Ziele sollen die Fördermittel entsprechend nachfolgender Kriterien zielgerichtet eingesetzt werden.
Voraussetzungen
a. |
Förderbegünstigt sind insbesondere Privatpersonen, ausnahmsweise auch juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften. |
b. |
Förderbegünstigt sind jeweils die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die zur Förderung beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, wobei Grundeigentum eines engen Familienmitglieds als gleichwertig anerkannt werden kann. |
2. Gegenstand der Förderung
Folgende Vorhaben sind zuwendungsfähig:
a. |
Abbruch nicht erhaltenswerter bzw. baufälliger Bausubstanz im Zuge des Freimachens von Grundstücken zur Schaffung von neuem Wohnraum oder zur grünordnerischen Freiflächengestaltung, |
b. |
Schaffung von Wohnraum in Altortslagen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz (Sanierung), |
c. |
Städtebauliche Entwurfsplanung (Vorentwürfe / Konzepte zur Entwicklung von Quartieren und einzelnen Grundstücken). |
a. |
Dem Antrag ist ein Baugesuch oder eine detaillierte Planung beizufügen, sowie eine Kostenberechnung eines Bauverständigen (Architekt, Bauingenieur, Bautechniker etc.) bzw. ein Angebot einer Fachfirma für den Abbruch. |
b. |
Notwendige Begleitmaßnahmen wie bspw. Verkehrssicherungsmaßnahmen, und Sicherungsarbeiten an Nachbargebäuden, Abbruchfolgekosten und Planungskosten sind ebenfalls förderfähig. |
c. |
Das Baujahr des Gebäudes muss mindestens 50 Jahre zurückliegen. |
d. |
Die Maßnahmen sind fachgerecht von Fachfirmen durchzuführen. |
e. |
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung ausgesprochen oder einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt wurde. |
Die Gestaltung des Neubaus bzw. der Freiflächengestaltung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten mit der Stadt abzustimmen.
4. Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt:
- 30 % der Abbruchkosten sowie der unter Nr. 3b) genannten Kosten bei anschließendem Neubau
- 20 % der Abbruchkosten sowie der unter Nr. 3b) genannten Kosten bei anschließender grünordnerischen Freiflächengestaltung
- 30 % der Baukosten für die Schaffung von Wohnraum bei der Umnutzung leerstehender Bausubstanz (Sanierung).
- bis zu 50 % für städtebauliche Entwurfsplanungen
Förderfähig sind die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben (Bruttokosten) für die in Nr. 2 genannten Maßnahmen. Bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen gelten nur die Sachkosten als förderfähige Kosten. Die maximale Förderung beträgt 15.000 € je Vorhaben, bei Sanierung 30.000 €. Förderungen unter 1.000 € werden nicht bewilligt.
5. Sonstige Förderbedingungen
Bereitstellung und Bewilligung der Fördermittel:
a. |
Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Stadt Tauberbischofsheim. Auf die dargestellte Förderung besteht kein Rechtsanspruch. |
b. |
Fördermittel können nur gewährt werden, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende finanzielle Mittel für das Programm bereit stehen. |
c. |
Falls die Anzahl der gestellten Anträge das zur Verfügung stehende Finanzvolumen übersteigt, werden die Fördermittel in der Regel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der Stadt verteilt. |
d. |
Im Einzelfall behält sich die Stadt Tauberbischofsheim vor, von den Fördervorschriften abzuweichen bzw. keine Förderung zu bewilligen (z. B. bei geplanten Kombinationen mit anderen Förderprogrammen). Hierüber entscheidet der Gemeinderat. |
e. |
Eine Kombination oder Kumulation mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (z. B. Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR), LEADER oder Landessanierungsprogramm (LSP)) ist ausgeschlossen. Städtische Fördermittel sind gegenüber Bundes- und Landesmittel nachrangig. |
Rückzahlungsverpflichtung bewilligter oder ausgezahlter Fördermittel:
a. |
Bei falschen Angaben des Zuwendungsempfängers oder Nichterfüllen der Förderrichtlinie/ Förderbedingungen wird der Förderbescheid aufgehoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die gewährte Förderung unverzüglich einschließlich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (analog der Verzugszinsen gem. § 288 BGB) zurückzuzahlen. |
b. |
Werden die Abbruchkosten gefördert, so hat der Baubeginn bei Neubauvorhaben innerhalb von 2 Jahren und die Fertigstellung innerhalb von 4 Jahren nach Bewilligung zu erfolgen. Freiflächengestaltungen sind innerhalb von 2 Jahren fertigzustellen. |
Zuwiderhandlungen führen zur Aufhebung des Förderbescheids und Rückzahlung der Fördersumme einschließlich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins.
a. |
Das nach dem Abbruch neu errichtete Gebäude ist 5 Jahre ab der vollständigen Auszahlung der bewilligten Fördersumme als Wohngebäude zu nutzen. |
b. |
In begründeten Ausnahmefällen sind Fristverlängerungen möglich. |
6. Antragstellung und Antragsverfahren
a. |
Der Fördermittelantrag (1-fach) ist bei der Stadt Tauberbischofsheim (Kämmerei) schriftlich zu stellen (das Antragsformular ist hier (126 KB) erhältlich). |
b. |
Eine Auszahlung der Fördersumme max. in der Höhe des Bewilligungsbescheides erfolgt nach Durchführungs- und Rechnungsnachweis der tatsächlich entstandenen Ausgaben. |
c. |
Anträge können jederzeit gestellt werden. Nicht zum Zuge gekommene Anträge können erneut eingereicht werden. |
Die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung trat am 01.01.2018 in Kraft.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei.