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Grundsteuerreform

Zur Vereinbarung eines persönlichen Termins in der Grundbucheinsichtsstelle wählen Sie bitte folgenden Link.

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Der Landtag von Baden-Württemberg hat im November 2020 ein neues Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) erlassen. Das Gesetz bildet ab dem 01. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer.

Baden-Württemberg wählt bei der Ermittlung der Grundsteuer einen eigenen Weg, der vom Bundesmodell abweicht. So löst das „modifizierte Bodenwertmodell“ die bisherige Einheitsbewertung ab. Das Modell ist einfach und transparent.

Bis zum 31.12.2024 wird die Grundsteuer noch nach den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen erhoben.

Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

II. Wie berechnet sich die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg

Die Grundsteuer B ergibt sich künftig aus:

  • der Grundstücksfläche und
  • dem Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche werden multipliziert und ergeben den Grundstückswert (bisher Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.

In einem zweiten Schritt wird der Grundstückswert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag.

Der Grundsteuermessbetrag wird der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt und von ihr mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz multipliziert. Das Ergebnis stellt die konkrete Grundsteuer dar.

III. Was müssen Sie als Eigentümer*in konkret tun?

Zunächst ermitteln die Gutachterausschüsse die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 01. Januar 2022. Diese müssen spätestens bis zum 30. Juni 2022 veröffentlicht sein.
Ab dem 01.07.2022 können die aktuellen Bodenrichtwerte unter www.gutachterausschuesse-bw.de kostenfrei abgerufen werden.
Am 09.03.2022 hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022 öffentlich bekannt gemacht.
Sie als Grundstückseigentümer*in erhalten ab Mitte Mai 2022 ein Schreiben der Finanzverwaltung mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zu Ihrem Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit fällt es Ihnen leichter, die erforderlichen Angaben zu machen.
Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden später versendet. In diesen Fällen können Sie mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abwarten.

Die Abgabe der Steuererklärung soll elektronisch über ELSTER erfolgen. Das wird ab dem 01. Juli 2022 möglich sein. Bitte melden Sie sich frühzeitig auf www.elster.de an. Bis zum 31. Oktober 2022 soll die Steuererklärung abgeben sein.
Ab Juli 2022 können Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Informationen und erforderliche Daten finden.

Auf die Bodenrichtwerte kann hierüber ebenfalls zugegriffen werden. Oder Sie rufen die Bodenrichtwerte direkt unter www.gutachterausschuesse-bw.de ab.

Die Grundstücksfläche ersehen Sie am einfachsten aus Ihrem Grundstückskaufvertrag oder dem Grundbuchauszug. Wenn Sie einen Grundbuchauszug benötigen, können Sie einen aktuellen Auszug beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Tauberbischofsheim online beantragen oder unter service-bw.
Sie können auch bei der Stadt Tauberbischofsheim Einsicht in Ihr Grundbuch nehmen oder einen Grundbuchauszug beantragen (68 KB). Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. Für eine Vollmacht nutzen Sie bitte folgenden Vollmachtsvordruck (78 KB).

IV. Warum müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?

  • Die vergangene Hauptfeststellung – für den mittlerweile als verfassungswidrig erklärten Einheitswert – liegt mehr als 50 Jahre zurück. Bei der nun anstehenden Hauptfeststellung wird die vorhandene Datenlage überprüft
  • Die Finanzämter brauchen für die Bewertung der Grundstücke vollständige und zuverlässige Daten. Diese liegen elektronisch zwar teilweise schon vor, aber nicht so umfassend und technisch verwendbar, dass sie vollautomatisch und korrekt bearbeitet werden können. Beispielsweise sind Grundbucheinträge nicht immer aktuell, wenn etwa das Grundbuch nach einem Erbfall nicht berichtigt wurde.
  • Manche Angaben sind der Steuerverwaltung bislang gar nicht bekannt, weil sie nun wegen des Landesgrundsteuergesetzes komplett neu erhoben werden. Zum Beispiel muss jetzt zum ersten Mal angegeben werden, ob ein Grundstück hauptsächlich zum Wohnen genutzt wird. Nur dann kann es bei der Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer auch bessergestellt werden.

V. Weitere Informationen

Kontakt

Frau Silke Münzner

Sachgebietsleiterin

Hauptstraße 35
97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 803 2400
Fax 09341 803 7000
Gebäude Klosterhof
Raum K-213
Aufgaben

Steueramt