Schulbetrieb und Notbetreuung ab 11. Januar

Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, wurde die grundsätzliche Schließung der Schulen, Kindergärten und der Kindertagespflege bis zum 31. Januar 2021 beschlossen. Über eine Öffnung im Präsenzbetrieb ab dem 18. Januar 2021 wird die Landesregierung im Laufe der nächsten Woche anhand der verfügbaren Daten entscheiden.

Kein Schulbetrieb vom 11. Januar bis 15. Januar

In der kommenden Woche finden an den Grund- und weiterführenden Schulen sowie am Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) kein Präsenzunterricht statt. Die Notbetreuung an den Schulen wird nach den Grundsätzen der Notbetreuung in der Woche vor Beginn der Weihnachtsferien bedarfsgerecht eingerichtet.

Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Schule beschult bzw. betreut worden wäre. Es sind also die Zeiten nach Stundenplan einschließlich der kommunalen Betreuungsangebote abzudecken.

  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend angewiesen sind, wird im Zeitraum vom 11. Januar bis 15. Januar an den regulären Schultagen während der Unterrichtszeit eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die Lehrkräfte bzw. Betreuungskräfte.Sollten sie darüber hinaus weiteren Betreuungsbedarf vor und nach den Unterrichtszeiten haben und ihr Kind bereits für die städtischen Betreuungsangebote (Verlässliche Grundschule und Flexible Nachmittagsbetreuung) angemeldet ist, füllen Sie bitte das Anmeldeformular (105 KB) vollständig aus und übermitteln dieses digital an das Familienbüro (E-Mail: familienbuero@tauberbischofsheim.de).
  • Zur Kontaktreduzierung bitten wir ausschließlich um elektronische Übermittlung des Anmeldeformulars. Bei Fragen hilft das Familienbüro der Stadtverwaltung Tauberbischofsheim unter der Tel-Nr. 09341/803-54 oder -55 gerne weiter.
  • Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. die/der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber am Arbeitsplatz als unabkömmlich gelten oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern die Abschlussprüfung im Jahr 2021 angestrebt wird. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze wie für Home-Office-Arbeitsplätze. Auch Kinder, für deren Kinderwohlgefährdung eine Betreuung notwendig ist oder andere schwerwiegende Gründe (z. B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisation, Rettungsdiensten oder Feuerwehren) vorliegen haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
    Eine Arbeitgeberbescheinigung ist weiterhin nicht erforderlich.
  • Bei den Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger. Bitte setzen sie sich bei Bedarf direkt mit ihrer Einrichtung in Verbindung.

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Helga Hepp

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