Europawahl 2019: Unionsbürgerinnen und -bürger auch in Deutschland wahlberechtigt

Antragstellung noch bis 5. Mai

An der Europawahl am 26. Mai 2019 können auch die in Tauberbischofsheim wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen. Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Seit Mitte Februar 2019 sind die Antragsformulare im Bürgerbüro der Stadt Tauberbischofsheim erhältlich. Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis in Tauberbischofsheim eingetragen sein. Für Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2014 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt diese Eintragung für die Europawahl 2019 automatisch, es sei denn, es gab zwischendurch einen Wegzug ins Ausland. Auch hier erteilt das städtische Bürgerbüro unter 09341/803-11 weitere Auskünfte. Bürgerinnen und Bürger, die ihre Wahlbenachrichtigung bisher nicht erhalten haben, wenden sich bitte ebenfalls an das Bürgerbüro.
 
Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an der Europawahl 2019 teilnehmen wollen, müssen bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
 
Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Unionsbürgerinnen und -bürger sowohl auf der Internetseite des Bundeswahlleiters im Bereich Europawahl 2019 → Informationen für Wähler → Unionsbürger, als auch im städtischen Bürgerbüro.
 
Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. Wer bei der letzten Europawahl 2014 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen war, muss in diesem Fall jedoch bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag im Bürgerbüro stellen, um aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden.
 
Solange das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Mitglied der Europäi-schen Union sind, sind britische Staatsangehörige Unionsbürger wahlberechtigt.
 
Weitere Auskünfte gibt:
 
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611/ 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt

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