Corona-Virus - Allgemeinverfügung Main-Tauber-Kreis *außer Kraft getreten*

*außer Kraft getreten*

Auch das Landesgesundheitsamt hat am Mittwochabend offiziell bestätigt, dass die so genannte Sieben-Tage-Inzidenz im Main-Tauber-Kreis erstmals die Warnstufe von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten hat. „Nun ist das geschehen, was wir alle noch vor einigen Wochen kaum für möglich gehalten haben: Wir zählen offiziell zu den Risikogebieten. Deshalb müssen wir eine Allgemeinverfügung mit weiteren Einschränkungen anordnen. Unser Ziel ist, den Anstieg der Infektionszahlen bestmöglich zu bremsen“, erklärte Landrat Reinhard Frank. Rechtsgrundlage dafür sei das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Stufenplan der Landesregierung zur Eindämmung der Pandemie.
 

Die Allgemeinverfügung wurde am Donnerstag, 22. Oktober, auf der Website des Landkreises notverkündet und gilt ab Freitag, 23. Oktober, im ganzen Kreisgebiet. Zu den wesentlichen Regelungen:

Ausgeweitete Maskenpflicht: Sie besteht dann auch im Freien überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Dies gilt nach dem Wortlaut der Verfügung jederzeit in Fußgängerzonen, auf (Wochen-)Märkten, als Zuschauer auf dem Sportplatz bzw. in Sport- und Wettkampfstätten, an allen Bussteigen und Bushaltestellen (jeweils zehn Meter um das Haltestellenschild herum) und zusätzlich in allen sonstigen Bereichen, in denen es vor Ort bereits speziell angeordnet worden ist.

Im öffentlichen und im privaten Raum dürfen maximal noch zehn Personen zu Ansammlungen, Treffen, Feiern oder anderen privaten Veranstaltungen zusammenkommen. Dafür gibt es nur noch eine einzige Ausnahme: Bei der reinen Kernfamilie (Verwandtschaft in gerader Linie, Geschwister und jeweilige Partner) können es auch mehr sein. Die Regelung des Landes, dass sich zwei größere Haushalte mit insgesamt mehr als zehn Personen treffen dürfen, ist durch die Allgemeinverfügung des Kreises außer Kraft gesetzt.

An öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur noch maximal 50 Personen teilnehmen. Feiern aus privatem Anlass (also etwa zu einem Geburtstag oder anlässlich einer Hochzeit) zählen ausdrücklich nicht zu dieser Kategorie; dort gilt deshalb die Obergrenze von zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Unter freiem Himmel dürfen maximal 100 Personen an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das gilt auch für Trauerfeiern im Freien.

Für kulturelle Veranstaltungen mit fest zugewiesenem Sitzplatz sind maximal 150 Personen zugelassen.Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die nach einem Krankenhausaufenthalt (wieder) dort aufgenommen werden, müssen zuvor zwingend einen Corona-Test machen, wenn ihr letzter Test länger als 48 Stunden zurückliegt.

Ab 23 Uhr gilt eine Sperrzeit für alle Schank- und Speisewirtschaften, die bis 6 Uhr des Folgetags andauert.

Landrat Frank ruft dazu auf, sich mit den neuen Regelungen zu befassen und diese konsequent umzusetzen: „Wir werden lernen müssen, mit dem Virus zu leben und jetzt erst recht ganz konsequent, aber zugleich besonnen zu handeln. Den Kampf gegen das Virus können wir nur gemeinsam gewinnen, in einer Verantwortungsgemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger“. Deshalb ruft er dazu auf, sich auch weiterhin dieser Verantwortung zu stellen und aktiv dazu beizutragen, die Krise zu meistern. Besonders wichtig sei es, jederzeit die AHA-Formel einzuhalten – also auf Abstand, Hygiene und Alltagsmaske zu achten –, Innenräume häufig zu lüften und die Corona-Warn-App zu nutzen. „Wir alle müssen wachsam und diszipliniert sein. So kann es gelingen, dass unsere Familie, unsere Freunde und hoffentlich auch wir selbst gesund bleiben“, sagte Frank.
 

Zur Allgemeinverfüng (295 KB):

Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in den vorangegangenen sieben Tag bezogen auf den Main-Tauber-Kreis an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Die Sieben-Tage-Inzidenz wurde bundesweit als Messzahl für eine Bewertung des Infektionsgeschehens und entsprechender Kontrollmaßnahmen festgelegt. Die Allgemeinverfügung des Landkreises zur Beschränkung privater Veranstaltungen vom 14. Oktober, die noch mildere Regelungen enthielt, tritt gleichzeitig außer Kraft. lra
 

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