Dienstleistungen
Hier finden Sie die Dienstleistungen, die Sie in unserer Stadtverwaltung oder direkt online erledigen können: Von den zuständigen Unterlagen bis hin zum richtigen Ansprechpartner.
Hier finden Sie die Dienstleistungen, die Sie in unserer Stadtverwaltung oder direkt online erledigen können: Von den zuständigen Unterlagen bis hin zum richtigen Ansprechpartner.
Sie möchten Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind, in Baden-Württemberg ausüben? Dafür benötigen Sie eine Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
das Regierungspräsidium Freiburg
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Sie beispielsweise nicht, wenn Sie
Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet sind Sie beispielsweise, wenn Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer geistigen Schwäche dauerhaft unfähig sind, markscheiderische Tätigkeiten auszuüben.
Sie haben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt? Dann kann die Anerkennung erfolgen, wenn
Falls Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, kann die zuständige Stelle eine ergänzende Ausbildung und das Ablegen einer Zusatzprüfung verlangen.
Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.
Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde. Die zuständige Stelle trägt Sie in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis ein. Darin sind Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider vermerkt.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Hinweis: Wenn Sie eine Anerkennung eines anderen Landes als Deutschland nachweisen, kann die zuständige Stelle auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
EUR 50,00 - 300,00
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.02.2020 freigegeben.