Dienstleistungen
Hier finden Sie die Dienstleistungen, die Sie in unserer Stadtverwaltung oder direkt online erledigen können: Von den zuständigen Unterlagen bis hin zum richtigen Ansprechpartner.
Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen
Die Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das angebliche persönliche Fehlverhalten von
- Beamtinnen und Beamte,
- Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
- Richterinnen und Richter.
Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.
Hinweis: Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keine andere Sachentscheidung erreichen.
Wenn Sie in der Sache eine andere Entscheidung erreichen möchten, müssen Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde erheben.
Sie müssen aber nur vortragen, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt dann die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vor.
Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie Umsetzungen oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.
Folgende Personenkreise haben keine Dienstvorgesetzten, sondern unterliegen der politischen Verantwortung:
- Ministerinnen oder Minister
- Landrätinnen oder Landräte
- Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister.
Gegen diese Personen können Sie grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Ausgenommen sind Landrätinnen oder Landräte, soweit sie die untere staatliche Verwaltungsbehörde leiten (Landratsamt als Staatsbehörde im Gegensatz zum Landratsamt als Kreisbehörde).
Gegen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Landrätinnen oder Landräte kann in bestimmten Fällen Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden, die die Rechtsaufsichtsbehörde prüft.
Sie müssen keine Fristen beachten, sollten die Dienstaufsichtsbeschwerde aber zeitnah zum angegriffenen Verhalten einreichen.
Zuständige Stelle
Die Dienstvorgesetzten oder die Behördenleitung der Person, über deren Verhalten Sie sich beschweren.
Hinweis: Dienstvorgesetzte sind üblicherweise die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde. Sind diese nicht zuständig, leiten sie die Beschwerde, in der Regel unter Erteilung einer Abgabenachricht, der zuständigen Stelle zu.
Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behördenleiterin oder den Behördenleiter selbst ist meist die Leitung der nächst höheren Behörde zuständig.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ein Amtsträger hat sich persönlich nicht korrekt verhalten.
Verfahrensablauf
Die Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie formlos schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einlegen.
Sie sollten sie schriftlich einreichen.
Benennen Sie in der Dienstaufsichtsbeschwerde die betroffene Person. Beschreiben Sie das persönliche Fehlverhalten, das Sie ihr zum Vorwurf machen, möglichst genau.
Die Dienstvorgesetzten oder damit Beauftragte der Dienststelle bearbeiten und entscheiden über die Dienstaufsichtsbeschwerde und teilen Ihnen das Ergebnis mit.
Eine ausführliche Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.
Hinweis: Wenn die zuständige Stelle die Beschwerde zurückweist, können Sie sich mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an übergeordnete Dienstvorgesetzte wenden. Das ursprünglich angegriffene Verhalten der betroffenen Person wird allerdings nicht mehr eigenständig geprüft. Die übergeordnete Dienststelle prüft nur, ob sich der oder die ihm unterstellte Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde korrekt verhalten hat.
Erforderliche Unterlagen
keine
Tipp: Um den Sachverhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde verständlich zu machen oder nachzuweisen, können Dokumente (als Kopie) hilfreich sein und beigefügt werden.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Dauer eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens hängt von den vorgetragenen Umständen im Beschwerdeverfahren ab. Feste Entscheidungsfristen gibt es nicht.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stand: 02.02.2022
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg