Dienstleistungen
Hier finden Sie die Dienstleistungen, die Sie in unserer Stadtverwaltung oder direkt online erledigen können: Von den zuständigen Unterlagen bis hin zum richtigen Ansprechpartner.
Abgabe für den Deutschen Weinfonds entrichten
Der Deutsche Weinfonds (AdöR) ist eine Einrichtung der deutschen Weinwirtschaft.
Er fördert Qualität und Absatz des Weines durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.
Dafür erhebt er die Weinbauabgabe.
Zuständige Stelle
- Flächenabgabe:
- die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Weinsberg (LVWO)
- das Staatliche Weinbauinstitut in Freiburg, (WBI)
- Handelsabgabe:
- Deutscher Weinfonds
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind:
- Eigentümerin, Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person von in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Flächen, die mehr als zehn Ar umfassen oder
- Händlerin oder Händler (Handelsabgabe)
Verfahrensablauf
Sie erhalten von der für Ihr Gebiet zuständigen Stelle jährlich Mitte April einen Bescheid über die Höhe der Abgabe für den Deutschen Weinfonds. Die Abgabe müssen Sie auf das im Bescheid angegebene Konto einzahlen.
Sie wird berechnet anhand der vorhandenen Daten der Weinbaukartei in Baden-Württemberg.
Fristen
- für die Meldung zur Weinbaukartei ab mehr als einem Ar Rebfläche: einmal jährlich.
Sie müssen die Meldung nach dem Stand 31. Mai bis zum 10. Juni erstatten. Änderungen, die den folgenden Herbst betreffen, aber nach dem Abgabetermin stattgefunden haben, müssen Sie umgehend nachmelden. - für die Zahlung der Weinfonds-Abgabe: jährlich bis zum 15. Mai
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Sie betragen 0,67 EUR pro Ar bestockter Weinbergsfläche, die im Herbst des Vorjahres in Bewirtschaftung oder im Eigentum war (wenn diese mehr als zehn Ar umfasst).
Bearbeitungsdauer
keine
Hinweise
Achtung: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen.
Tipp: Sie können die Einzahlung erleichtern, indem Sie eine Einzugsermächtigung erteilen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
- § 27 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Freigabevermerk
26.11.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

