Betreuungsangebote für Schulkinder (Grundschulalter) - Kind anmelden
Die den Schulbetrieb ergänzenden Betreuungsangebote für Schulkinder im Grundschulalter unterscheiden sich von Schule zu Schule. Sie richten sich nach dem bestehenden Bedarf.
Mögliche Formen sind:
- Verlässliche Grundschule
- Flexible Nachmittagsbetreuung
- Hort und Hort an der Schule
Tipp: Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot an einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen, Gemeinden, Städten oder Schulsekretariaten. Informieren können Sie sich auch auf der Homepage der jeweiligen Schule.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob die Grundschule Ihres Kindes die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) beschlossen, das am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027.
Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist.
Ab dem Schuljahr 2026/27 tritt bundesweit der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter in Kraft (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG). Demnach haben Grundschulkinder (laut § 24a SGB VIII) ab dem Schuljahr 2026/27, beginnend mit der Klassenstufe eins, einen gesetzlichen Anspruch auf ein ganztägiges Betreuungsangebot. Dies wird jährlich um eine Klassenstufe erweitert.
Ab dem Schuljahr 2029/30 haben dann alle Jahrgangsstufen der Grundschule sowie Kinder der Juniorklassen und die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) diesen Rechtsanspruch.
- Während der Schulzeit an 5 Tagen im Umfang von 8 Zeitstunden (inklusive der Unterrichtszeit)
- Während der Schulferien an 5 Tagen im Umfang von 8 Zeitstunden, mit einer Schließzeit von 20 Tagen
Onlineantrag und Formulare
- Elternportal 2026 Betreuungsanmeldung für Schulkinder in Tauberbischofsheim Elternportal Betreuungsanmeldung für Schulkinder in Tauberbischofsheim
- Benutzungsordnung für die Betreuungsgruppen an den städtischen Grundschulen und an der Christophprus-Schule (SBBZ) ab dem Schuljahr 2026/2027 (01.08.2026) Benutzungsordnung für die Betreuungsgruppen an den städtischen Grundschulen und an der Christophprus-Schule (SBBZ) ab dem Schuljahr 2026/2027 (01.08.2026)
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Ihr Kind/Ihre Kinder besucht/besuchen eine Grundschule in Tauberbischofsheim
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Bitte melden Sie Ihr Kind online über das Elternportal mit dem gewünschten Betreuungsumfang an. Den Link zum Elternportal finden Sie oben.
Fristen
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Die Betreuungsanmeldung Ihres Kindes/Ihrer Kinder ist bis zum 15.03. eines jeden Jahres für das darauffolgende Schuljahr vorzunehmen. Verspätete Anmeldungen werden nur berücksichtigt, sofern noch Platzkapazitäten vorhanden sind.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Monatliche Beiträge: unterschiedlich, je nach Träger der Betreuungseinrichtung und dem Angebot (z. B. Mittagessen, Freizeitangebot)
Die Betreuungskosten entnehmen Sie bitte der Benutzungsordnung (siehe PDF).
Hinweise
keine
Bei Fragen steht Ihnen das Familienbüro der Stadt Tauberbischofsheim jederzeit gerne zur Verfügung
Freigabevermerk
05.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Tauberbischofsheim