Räum- und Streupflicht für Anlieger
Bei Schnee sind Eigentümer und Grundstücksbesitzer in der Pflicht, angrenzende Gehwege und, wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, entsprechende Flächen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1,5 m von Schnee und Eis zu befreien, um Unfälle durch Schneeglätte zu vermeiden. Die Räum- und Streupflicht gilt für Grundstücke, die innerhalb einer Ortschaft an einer Straße liegen oder eine Zufahrt bzw. einen Zugang besitzen.
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftreten, müssen Anlieger bis 21 Uhr schnell reagieren. Dabei gilt es folgende Regeln zu beachten:
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sollten gleichmäßig auf dem restlichen Teil der Gehwegfläche verteilt werden. Insofern der Platz dafür nicht ausreicht, darf der Schnee auch am Rand der Fahrbahn angehäuft werden. Bei beginnendem Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßenabläufe so freizumachen, dass das Schneewasser ablaufen kann. Besonders Autofahrer sollten darauf achten, dass sie die Straßenabläufe nicht zuparken.
Beim Streuen dürfen abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Asche zum Einsatz kommen. Auftauende Streumittel sind verboten, dürfen bei Eisregen aber ausnahmsweise verwendet werden.
Alle Regelungen zur Räum- und Streupflicht finden Sie auf der städtischen Website www.tauberbischofsheim.de, Rubrik „Bürgerservice & Wohnen“ Stadtverwaltung | Ortsrecht | Ziffer 30-1 Streupflichtsatzung.