Gemeinderatswahl für 5. Februar beschlossen

Wahlunterlagen im Briefkasten

Aufgrund der Ungültigkeitserklärung der Gemeinderatswahl von 2019 hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 28. September Neuwahlen beschlossen. Die Neuwahl wird am Sonntag, 5. Februar 2023, durchgeführt. Zuvor stimmte der Gemeinderat der notwendigen Neufassung der Hauptsatzung zu. Der § 13 Unechte Teilortswahl ist wie folgt geändert: Aufgrund der Ungültigkeitserklärung der Gemeinderatswahl von 2019 hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 28. September Neuwahlen beschlossen. Die Neuwahl wird am Sonntag, 5. Februar 2023, durchgeführt. Zuvor stimmte der Gemeinderat der notwendigen Neufassung der Hauptsatzung zu.

Der § 13 Unechte Teilortswahl ist wie folgt geändert:

Die Zahl der Stadträte beträgt 18.
Die 18 Sitze werden in dem folgenden Verhältnis auf die Wohnbezirke verteilt:

  • Wohnbezirk Tauberbischofsheim 11 Sitze (vorher 12 Sitze)
  • Wohnbezirk Dienstadt                     1 Sitz
  • Wohnbezirk Distelhausen                1 Sitz
  • Wohnbezirk Dittigheim                     1 Sitz
  • Wohnbezirk Dittwar                          1 Sitz
  • Wohnbezirk Hochhausen                 1 Sitz
  • Wohnbezirk Impfingen                      2 Sitze (vorher 1 Sitz)

Diese Vorschrift ist vom Gemeinderat insoweit geändert, wie sie zur Ungültigkeit der Wahl geführt hat. Das heißt, mit der Hauptsatzungsänderung ist die rechtmäßige Repräsentation aller Wohnbezirke hergestellt.

Hintergrund der Neuwahlen

Nach der Gemeinderatswahl am 26.05.2019 legte eine Wählerin aus dem Wohnbezirk Impfingen Einspruch gegen das Wahlergebnis beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis ein. Gegen die Zurückweisung dieses Einspruchs klagte die Wählerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (VG), welches das Land mit Urteil vom 04.08.2021 dazu verpflichtete, die Einspruchsentscheidung zurückzunehmen und die Gemeinderatswahl aus 2019 für ungültig zu erklären. Die Klage des Landes und der Stadt vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) wurde mit Urteil vom 19.07.2022 zurückgewiesen.

Daraufhin hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Verfügung vom 05.09.2022 die Wahl für ungültig er klärt. Im Kommunalwahlgesetz von Baden-Württemberg (KomWG) ist geregelt, wie in einem solchen Fall verfahren werden muss: Entsprechend § 34 KomWG ist nach der Ungültigkeitserklärung eine Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen. Die Vorschriften (hier Hauptsatzung) sind vom Gemeinderat zuvor entsprechend der Urteile von VG und VGH anzupassen. Zuständig für die Anordnung der Neuwahl ist der Gemeinderat.

Festlegung des Wahltermins

Während die regelmäßigen Wahlen nach § 2 Abs. 1 KomWG zwischen dem 10.05. und 20.11. stattfinden und der Wahltag vom Innenministerium festgelegt wird, bestimmt bei einer Neuwahl nach § 2 Abs. 2 KomWG der Gemeinderat den Wahltag. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Am Ostersonn tag, Pfingstsonntag oder an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.

Darüber hinaus hat bei der Festlegung des Wahltags eine Abwägung stattzufinden zwischen der zeitnahen Herbeiführung eines rechtmäßig gewählten Gremiums nach der Ungültigkeitserklärung und der ausreichenden Zeit zur sorgfältigen Vorbereitung der Neuwahl. Die Fristen – etwa für die Öffentliche Bekanntmachung der Wahl (spätestens 69. Tag vor dem Wahltag) oder der Einreichung der Wahlvorschläge (spätestens 59. Tag vor dem Wahltag) – ergeben sich dabei aus dem KomWG.

Aus organisatorischer Sicht benötigen die Parteien und Wählervereinigungen darüber hinaus noch ausreichend Zeit für die Kandidatensuche und die Vorbereitung der notwendigen Versammlungen.

Die Anordnung einer Neuwahl ist gesetzlich vorgeschrieben und daher alternativlos. Durch die notwendige Organisation einer Neuwahl entstehen zusätzliche Kosten für die Stadt in Höhe von 20.000 bis 30.000 Euro. Hinzu kommt der zusätzliche Personalaufwand der hauptamtlichen Kräfte der Stadtverwaltung.

Kontakt

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Frau Luisa Hofmann

Sachbearbeiterin

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